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Gesetzesgrundlagen
zur Ersten Hilfe und zur Desinfektion
Auszug aus dem Gesetz zur Verhütung
und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz)
Ausfertigungsdatum: 20.07.2000
1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften
§ 1 ZWECK DES GESETZES
(1) Zweck des Gesetzes
ist es, übertragbaren Krankheiten
beim Menschen vorzubeugen, Infektionen
frühzeitig zu erkennen und ihre
Weiterverbreitung zu verhindern.
(2) Die hierfür
notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit
von Behörden des Bundes, der Länder
und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten,
Krankenhäusern, wissenschaftlichen
Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten
soll entsprechend dem jeweiligen Stand
der medizinischen und epidemiologischen
Wissenschaft und Technik gestaltet und
unterstützt werden. Die Eigenverantwortung
der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen,
Lebens-mittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen
sowie des Einzelnen bei der Prävention
übertragbarer Krankheiten soll
verdeutlicht und gefördert werden.
4. Abschnitt - Verhütung
übertragbarer Krankheiten
§ 16 ALLGEMEINE MAßNAHMEN
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE
(1) Werden Tatsachen
festgestellt, die zum Auftreten einer
übertragbaren Krankheit führen
können, oder ist anzunehmen, dass
solche Tatsachen vorliegen, so trifft
die zuständige Behörde die
notwendigen Maßnahmen zur Abwendung
der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit
hierdurch drohenden Gefahren. Die bei
diesen Maß-nahmen erhobenen personenbezogenen
Daten dürfen nur für Zwecke
dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt
werden.
(2) In den Fällen
des Absatzes 1 sind die Beauftragten
der zuständigen Behörde und
des Gesundheitsamtes zur Durchführung
von Ermittlungen und zur Überwachung
der angeordneten Maßnahmen berechtigt,
Grundstücke, Räume, Anlagen
und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel
aller Art zu betreten und Bücher
oder sonstige Unterlagen einzusehen
und hieraus Abschriften, Ablichtungen
oder Auszüge anzufertigen sowie
sonstige Gegenstände zu untersuchen
oder Proben zur Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen
Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten
der zuständigen Behörde und
des Gesundheitsamtes Grundstücke,
Räume, Anlagen, Einrichtungen und
Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände
zugänglich zu machen. Personen,
die über die in Absatz 1 genannten
Tatsachen Auskunft geben können,
sind verpflichtet, auf Verlangen die
erforderlichen Auskünfte insbesondere
über den Betrieb und den Betriebsablauf
einschließlich dessen Kontrolle
zu erteilen und Unterlagen einschließlich
dem tatsächlichen Stand entsprechende
technische Pläne vorzulegen. Der
Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr
straf-rechtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde;
Entsprechendes gilt für die Vorlage
von Unterlagen.
6. Abschnitt-Zusätzliche
Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen
§ 33 GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne
dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
in denen überwiegend Säuglinge,
Kinder oder Jugendliche betreut werden,
insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten,
Kindertagesstätten, Kinderhorte,
Schu-len oder sonstige Ausbildungseinrichtungen,
Heime, Ferienlager und ähnliche
Einrichtungen.
§ 36 EINHALTUNG DER INFEKTIONSHYGIENE
(1) Die in § 33
genannten Gemeinschaftseinrichtungen
sowie Krankenhäuser, Vorsorge oder
Rehabilitations-einrichtungen, Einrichtungen
für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen,
Tageskliniken, Entbindungs-einrichtungen,
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis
5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-,
Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen
sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte
für Asylbewerber, Spätaussiedler
und Flüchtlinge sowie sonstige
Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten
legen in Hygiene-plänen innerbetriebliche
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene
fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen
der infektionshygienischen Überwachung
durch das Gesundheitsamt.
(2) Zahnarztpraxen
sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger
Heilberufe, in denen invasive Eingriffe
vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen
und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten
am Menschen durch Blut Krankheitserreger
übertragen werden können,
können durch das Gesundheitsamt
infektionshygienisch überwacht
werden.
(5) Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen
Un-versehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz
1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
Auszug aus den Berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit (BGR A1)
Ausfertigungsdatum: Oktober
2005
UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT
GRUNDSÄTZE DER PRÄVENTION
§ 1 GELTUNGSBEREICH VON UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN
Unfallverhütungsvorschriften gelten
für Unternehmer und Versicherte…,
die eine Tätigkeit im Inland ausüben,
ohne einem Unfallversicherungsträger
anzugehören
3. Abschnitt - Erste Hilfe
Für den Personenkreis nach §
2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII, z.B. Kindergarten-Kinder,
Schüler und Studenten, treffen
die Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand besondere Regelungen.
§ 24 ALLGEMEINE PFLICHTEN DES
UNTERNEHMERS
(1) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten
Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die
erforderlichen Ein-richtungen und Sachmittel
sowie das erforderliche Personal zur
Verfügung stehen.
(2) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass nach
einem Unfall unverzüglich Erste
Hilfe geleistet und eine erforderliche
ärztliche Versorgung veranlasst
wird.
(3) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass Verletzte
sachkundig transportiert werden.
(4)
Der Unternehmer hat im Rahmen seiner
Möglichkeiten darauf hinzuwirken,
dass Versicherte
- einem Durchgangsarzt vorgestellt
werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde
Arzt festgestellt hat, dass die
Verletzung nicht über den Unfalltag
hinaus zur Arbeitsunfähigkeit
führt oder die Behandlungsbedürftigkeit
voraussichtlich nicht mehr als eine
Woche beträgt,
-
bei einer schweren
Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften
bezeichneten Krankenhäuser
zugeführt werden, bei Vorliegen
einer Augen- oder Hals-, Nasen-,
Ohrenverletzung dem nächst
erreichbaren Arzt des entsprechenden
Fachgebiets zugeführt werden,
es sei denn, dass sich die Vorstellung
durch eine ärztliche Erstversorgung
erübrigt hat.
(5) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass den
Versicherten durch berufsgenossenschaftliche
Aushänge oder in anderer geeigneter
schriftlicher Form Hinweise über
die Erste Hilfe und Angaben über
Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen,
über das Erste-Hilfe-Personal
sowie über herbeizuziehende Ärzte
und anzufahrende Krankenhäuser
gemacht werden. Die Hinweise und die
Angaben sind aktuell zu halten.
(6) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass jede
Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert
und diese Dokumentation fünf
Jahre lang verfügbar gehalten
wird. Die Dokumente sind vertraulich
zu behandeln.
§ 25 ERFORDERLICHE EINRICHTUNGEN
UND SACHMITTEL
(1) Der Unternehmer
hat unter Berücksichtigung der
betrieblichen Verhältnisse durch
Meldeeinrichtungen und organisatorische
Maßnahmen dafür zu sorgen,
dass unverzüglich die notwendige
Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort
geleitet werden kann.
(2) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass das
Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell
erreichbar und leicht zugänglich
in geeigneten Behältnissen, gegen
schädigende Einflüsse geschützt,
in ausreichender Menge be-reitgehalten
sowie rechtzeitig ergänzt und
erneuert wird.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material
enthält z.B. der
Art und Menge von Erste-Hilfe-Material
In Abhängigkeit von der Betriebsart
und Zahl der Versicherten gelten für
die Ausstattung mit Verbandkästen
folgende Richtwerte:
Betriebsart |
Zahl
der Versicherten |
Verbandkasten
(Kleiner/Großer*)
|
Verwaltungs-
und Handelsbetriebe |
1 - 50 |
1 |
-- |
51 - 300 |
-- |
1 |
ab 301für
je 300 weitere Versicherte zusätzlich
ein großer Verbandkasten |
2 |
Herstellungs-,
Verarbeitungs-und
vergleichbare Betriebe |
1 - 20 |
1 |
-- |
21 - 100 |
-- |
1 |
ab 101für
je 100 weitere Versicherte zusätzlich
ein großer Verbandkasten |
2 |
Baustellen
und
baustellenähnliche
Einrichtungen |
1 - 10 |
1**) |
-- |
11 –
50 |
-- |
1 |
ab 51für
je 50 weitere Versicherte zusätzlich
ein großer Verbandkasten |
2 |
*) Zwei kleine Verbandkästen
ersetzen einen großen Verbandkasten.
**) Für Tätigkeiten im Außendienst,
insbesondere für die Mitführung
von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen
und Einsatzfahrzeugen, kann auch der
Kraftwagen-Verbandkasten z.B. nach
DIN 13 164 als kleiner Verband-
kasten verwendet werden.
(3) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass unter
Berücksichtigung der betrieblichen
Verhältnisse Rettungs-geräte
und Rettungstransportmittel bereitgehalten
werden.
(4) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass mindestens
ein mit Rettungstransportmitteln leicht
erreichbarer Sanitätsraum oder
eine vergleichbare Einrichtung
-
in einer Betriebsstätte
mit mehr als 1000 dort beschäftigten
Versicherten,
-
in einer Betriebsstätte
mit 1000 oder weniger, aber mehr
als 100 dort beschäftigten
Versicherten, wenn deren Art und
das Unfallgeschehen nach Art, Schwere
und Zahl der Unfälle einen
gesonderten Raum für die Erste
Hilfe erfordern,
-
auf einer Baustelle
mit mehr als 50 dort beschäftigten
Versicherten
vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch,
wenn der Unternehmer zur Erbringung
einer Bauleistung aus einem von
ihm übernommenen Auftrag Arbeiten
an andere Unternehmer vergeben hat
und insgesamt mehr als 50 Versicherte
gleichzeitig tätig werden.
§ 26 ZAHL UND AUSBILDUNG DER
ERSTHELFER
(1) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass für
die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer
mindestens in folgender Zahl zur Verfügung
stehen:
-
Bei 2 bis zu
20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
-
bei mehr als
20 anwesenden Versicherten
a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
5 %,
b) in sonstigen Betrieben 10 %.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer
2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft
unter Berück-sichtigung der Organisation
des betrieblichen Rettungswesens und
der Gefährdung abgewichen werden
(2) Der Unternehmer
darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen,
die bei einer von der Berufsgenossenschaft
für die Ausbildung zur Ersten
Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet
worden sind. Die Voraussetzungen für
die Ermäch-tigung sind in der
Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift
geregelt.
(3) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass die
Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen
von zwei Jahren fort-gebildet werden.
Für die Fortbildung gilt Absatz
2 entsprechend.
(4) Ist nach Art
des Betriebes, insbesondere auf Grund
des Umganges mit Gefahrstoffen, damit
zu rechnen, dass bei Unfällen
Maßnahmen erforderlich werden,
die nicht Gegenstand der allgemeinen
Ausbildung zum Ersthelfer ge-mäß
Absatz 2 sind, hat der Unternehmer
für die erforderliche zusätzliche
Aus- und Fortbildung zu sorgen.
§ 27 ZAHL UND AUSBILDUNG DER
BETRIEBSSANITÄTER
(1) Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass mindestens
ein Betriebssanitäter zur Verfügung
steht, wenn
-
in einer Betriebsstätte
mehr als 1500 Versicherte anwesend
sind,
-
in einer Betriebsstätte
1500 oder weniger, aber mehr als
250 Versicherte anwesend sind und
Art, Schwere und Zahl der Unfälle
den Einsatz von Sanitätspersonal
erfordern,
-
auf einer Baustelle
mehr als 100 Versicherte anwesend
sind.
Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer
zur Erbringung einer Bauleistung
aus einem von ihm übernom-menen
Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer
vergibt und insgesamt mehr als 100
Versicherte gleichzeitig tätig
werden.
(2) In Betrieben
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im
Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft
von Betriebssani-tätern abgesehen
werden, sofern nicht nach Art, Schwere
und Zahl der Unfälle ihr Einsatz
erforderlich ist. Auf Bau-stellen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im
Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft
unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit
des Unfallortes und der Anbindung
an den öffentlichen Rettungsdienst
von Betriebssanitätern abge-sehen
werden.
(3) Der Unternehmer
darf als Betriebssanitäter nur
Personen einsetzen, die von Stellen
ausgebildet worden sind, welche von
der Berufsgenossenschaft in personeller,
sachlicher und organisatorischer Hinsicht
als geeignet beurteilt werden.
(4) Der Unternehmer
darf als Betriebssanitäter nur
Personen einsetzen, die
-
an einer Grundausbildung
und
-
für den betrieblichen Sanitätsdienst
teilgenommen haben. Als Grundausbildung
gilt auch eine mindestens gleich-wertige
Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben
einschließende Berufsausbildung.
(6) Der Unternehmer hat dafür
zu sorgen, dass die Betriebssanitäter
regelmäßig innerhalb von
drei Jahren fortgebildet werden. Für
die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 28 UNTERSTÜTZUNGSPFLICHTEN
DER VERSICHERTEN
(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten
nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte
zum Ersthelfer ausbilden und in der
Regel in Zeitabständen von zwei
Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben
sich nach der Ausbildung für
Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung
zu stellen. Die Versicherten brauchen
den Verpflichtungen nach den Sätzen
1 und 2 nicht nachzukommen, soweit
persönliche Gründe entgegenstehen.
(2) Versicherte haben unverzüglich
jeden Unfall der zuständigen
betrieblichen Stelle zu melden; sind
sie hierzu nicht im Stande, liegt
die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen,
der von dem Unfall zuerst erfährt.
Auszug aus den Vorschriften
Gesetzlicher Unfallversicherungen
GUV-SI 8065 – Erste Hilfe in
Schulen
Ausfertigungsdatum:
Juni 2003
1. GELTUNGSBEREICH
Nach § 21 Sozialgesetzbuch VII
und § 10 Arbeitsschutzgesetz
muss für Schülerinnen und
Schüler in der Schule eine sachgerechte
Erste Hilfe sichergestellt werden.
Diese GUV-Information nennt die Voraussetzungen
für eine wirk-same Erste Hilfe
in allgemein bildenden und beruflichen
Schulen. Außerdem werden Hinweise
für Maßnahmen
nach Eintritt eines Unfalls und den
Transport von Verletzten gegeben.
2. SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN
(2.2) Muss ein Sanitätsraum
vorhanden sein?
In allen Schulen muss mindestens ein
Raum vorhanden sein, in dem verletzte
Schülerinnen und Schüler
betreut werden können („Sanitätsraum“,
„Krankenzimmer“, „Schularztzimmer“).
Dieser sollte sich zu ebener Erde
in zentraler Lage im Gebäudekomplex
der Schule, im Bereich der Werkstätten
und/oder in der Sporthalle befinden
und für den Rettungsdienst gut
zugänglich sein. Dieser Raum
muss mindestens mit einem kleinen
Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ
C sowie einer Krankentrage nach DIN
13 024, Teil 1 oder DIN 13 024, Teil
2 oder einer Liege ausgerüstet
sein. Auch sollte ein Waschbecken
mit fließend kaltem und warmem
Wasser vorhanden sein.
(2.3) Welches Erste-Hilfe-Material
muss zur Verfügung stehen?
Mindestens ein Verbandkasten nach
DIN 13 157 Typ C muss an einer zentralen,
allen Hilfe Leistenden zugänglichen
Stelle im Schulgebäude (z.B.
Sanitätsraum, Schulsekretariat)
bereitgehalten und je nach Verbrauch
ergänzt werden (siehe DIN 13
157 oder die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material
– GUV-I 512, bisher GUV 20.6).
Neu einzu-führende Verbandstoffe
müssen entsprechend dem Medizinproduktgesetz
ein CE-Zeichen tragen. Medikamente
und Salben gehören nicht in Verbandkästen…
Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen,
Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen,
Sportveran-staltungen außerhalb
der Sporthalle usw. mitgenommen werden.
3. PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN
(3.1) Wer sollte
als Ersthelfer ausgebildet werden?
Die Schulleiterin/der Schulleiter
ist verantwortlich für die Organisation
einer wirksamen Ersten Hilfe in ihrer/seiner
Schule. Dazu gehört auch, dass
ausreichend Ersthelfer ausgebildet
sind.
4. MAßNAHMEN NACH EINTRITT
EINES UNFALLS
(4.1) Wie muss die/der
Verletzte versorgt werden?
Bei einem Unfall muss jeder Hilfe
leisten. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen
richten sich nach der Art und Schwere
der Ver-letzung. Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen
für die Versorgung von Verletzten
nicht aus, müssen die Verletzten
in ärzt-liche Behandlung gebracht
werden.
(4.2) Wie ist die/der
Verletzte zu transportieren?
Ein schneller und fachgerechter Transport
der/des Verletzten zur Arztpraxis
bzw. in das Krankenhaus kann ent-scheidend
für den Erfolg der Heilbehandlung
sein. Bei der Auswahl des Transportmittels
sind die Art und Schwere der Verletzung
und die örtlichen Verhältnisse
zu beachten. So kann bei leichten
Verletzungen eine Schülerin/ein
Schüler zu Fuß, mit öffentlichen
Verkehrsmitteln, Taxi oder Privatwagen
zur behandelnden Arztpraxis gebracht
wer-den (Kosten für den Transport
trägt der Unfallversicherungsträger)…
Bei Verletzungen, die einen besonderen
Transport bzw. sachkundige Betreuung
während des Transportes erfor-dern,
sollte dieser durch Rettungswagen
oder Notarztwagen erfolgen.
Auszug aus den Vorschriften
Gesetzlicher Unfallversicherungen
GUV-SI 8066 – Erste Hilfe in
Kindertageseinrichtungen
Ausfertigungsdatum:
Mai 2007
1. GELTUNGSBEREICH
Die Gemeindeunfallversicherungsverbände
und Unfallkassen haben gemäß
§ 14 des Siebten Sozialgesetzbuches
(SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln
für eine wirksame Erste Hilfe
zu sorgen. Nach § 23 SGB VII
haben sie für die erforderliche
Aus- und Fortbildung der Personen
in den Unternehmen zu sorgen, die
mit der Ersten Hilfe beauftragt sind…
Es ist dafür zu sorgen, dass
in Kindertageseinrichtungen eine ausreichende
Anzahl von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen
vertraut ist und zur Verfügung
steht. Auch wenn sich die Kindergruppe
außerhalb der Einrichtung be-findet,
muss eine Person mit diesen Kenntnissen
unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial
vorhanden sein.
2. SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN
(2.1) Erste-Hilfe-Einrichtungen
In einem geeigneten und für den
Rettungsdienst gut zugänglichen
Raum muss eine Liegemöglichkeit
vorhanden sein. Dort oder an einer
anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material
bereitgehalten werden und nach Ver-brauch
ergänzt werden. Notwendig ist
mindestens der Verbandkasten C nach
DIN 13 157…
Entsprechendes Erste-Hilfe-Material
(z.B. Sanitätstaschen nach DIN
13 160) ist bei Ausflügen mitzunehmen.
3. PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN
(3.1) Pro Kindergruppe
muss eine Erzieherin oder ein Erzieher
in Erster Hilfe ausgebildet sein.
Die Leitung der Kinder-tageseinrichtung
hat dafür zu sorgen, dass diese
Mindestanforderung eingehalten wird
(§26, GUV-V A 1 „Grund-sätze
der Prävention“).
4. MAßNAHMEN NACH EINTRITT
EINES UNFALLS
(4.1) Versorgung
des verletzten Kindes
Bei einem Unfall muss jeder Erste
Hilfe leisten! Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen
wegen Art und Schwere der Ver-letzung
für die Versorgung des verletzten
Kindes nicht aus, muss es in ärztliche
Behandlung gebracht werden; die Erziehungsberechtigten
sind unverzüglich zu informieren.
(4.2) Transport
des verletzten Kindes
Ein schneller und fachgerechter Transport
des verletzten Kindes zur Ärztin
oder zum Arzt bzw. ins Krankenhaus
kann entscheidend für den Erfolg
der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl
des Transportmittels sind die Art
der Ver-letzung und die örtlichen
Verhältnisse zu beachten. Unabhängig
von der Schwere der Verletzung ist
immer die Begleitung durch eine geeignete
Person erforderlich; die Beaufsichtigung
der Gruppe muss sichergestellt bleiben.
Bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch
notwendig ist, reicht es aus, wenn
die Erziehungsberechtigten am gleichen
Tage informiert werden und die Erste-Hilfe-Maßnahme
in das Verbandbuch eingetragen wird.
Bei eindeutig leichten Verletzungen
kann ein Kind zu Fuß, im Privatwagen,
mit öffentlichen Verkehrsmitteln
oder im Taxi zur behandelnden Ärztin
oder zum behandelnden Arzt gebracht
werden. Bei Verletzungen, die einen
beson-deren Transport bzw. sachkundige
Betreuung während des Transportes
erfordern, sollte dieser durch Rettungs-
oder Notarztwagen erfolgen. Gegebenenfalls
entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst
bzw. der Arzt oder die Ärztin
über die Art des Transportes.
Inhalt des kleinen Verbandkastens
(DIN 13 157)
Anzahl |
Benennung |
1 |
Heftpflaster
DIN 13 019 – A - 5 x 2,5
cm |
8 |
Wundschnellverband
DIN 13 019 – E - 10 x
6 cm |
5 |
Fingerverband
– elastisch – 18
x 2 cm |
5 |
Fingerkuppenverband
– wasserfest – 4
x 7 cm |
10 |
Pflasterstrip
– wasserfest – 1,9
x 7,2 cm |
3 |
Verbandpäckchen
DIN 13 151 – mittel |
2 |
Verbandpäckchen
DIN 13 151 – groß |
1 |
Verbandtuch
DIN 13 152 – BR –
40 x 60 cm |
1 |
Verbandtuch
DIN 13 152 – A –
60 x 80 cm |
6 |
Kompresse
10 c m x 10 cm |
2 |
Augenkompresse
– 56 x 72 cm |
1 |
Rettungsdecke,
gold/silber225 x 160 cm |
3 |
Fixierbinde
DIN 61 634 – FB 6 –
4 x 6 cm |
3 |
Fixierbinde
DIN 61 634 – FB 8 –
4 x 8 cm |
1 |
Netzverband
für Extremitäten,mindestens
4 m gedehnt |
1 |
Dreiecktuch
DIN 13 168 – D |
1 |
Schere DIN
58 279 – B 190 |
10 |
Vliesstoff-Tuch,
23 x 34 cm Vliesstoff-Tuch,
23 x 34 cm Mindestgewicht 15
g/m2 |
2 |
verschließbarer
Folienbeutel aus Polyethylen,30
x 40 cm |
4 |
Einmal-Untersuchungshandschuhe
nachDIN EN 455-1 und DIN EN
455-2, nahtlos, groß |
1 |
Erste-Hilfe-Broschüre |
1 |
Inhaltsverzeichnis |
Inhalt des großen Verbandkastens
(DIN 13 169)
Anzahl |
Benennung |
2 |
Heftpflaster
DIN 13 019 – A - 5 x 2,5
cm |
16 |
Wundschnellverband
DIN 13 019 – E - 10 x
6 cm |
10 |
Fingerverband
– elastisch – 18
x 2 cm |
10 |
Fingerkuppenverband
– wasserfest – 4
x 7 cm |
20 |
Pflasterstrip
– wasserfest – 1,9
x 7,2 cm |
6 |
Verbandpäckchen
DIN 13 151 – mittel |
4 |
Verbandpäckchen
DIN 13 151 – groß |
2 |
Verbandtuch
DIN 13 152 – BR –
40 x 60 cm |
2 |
Verbandtuch
DIN 13 152 – A –
60 x 80 cm |
12 |
Kompresse
10 cm x 10 cm |
4 |
Augenkompresse
– 56 x 72 cm |
2 |
Rettungsdecke,
gold/silber225 x 160 cm |
6 |
Fixierbinde
DIN 61 634 – FB 6 –
4 x 6 cm |
6 |
Fixierbinde
DIN 61 634 – FB 8 –
4 x 8 cm |
2 |
Netzverband
für Extremitätenmindestens
4 m gedehnt |
2 |
Dreiecktuch
DIN 13 168 – D |
1 |
Schere DIN
58 279 – B 190 |
20 |
Vliesstoff-Tuch,
23 x 34 cmVliesstoff-Tuch,
23 x 34 cmMindestgewicht 15
g/m2 |
4 |
verschließbarer
Folienbeutel aus Polyethylen,30
x 40 cm |
8 |
Einmal-Untersuchungshandschuhe
nachDIN EN 455-1 und DIN EN
455-2, nahtlos, groß |
1 |
Erste-Hilfe-Broschüre |
1 |
Inhaltsverzeichnis |
|
|
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