Gesetzesgrundlagen zur Ersten Hilfe und zur Desinfektion

Auszug aus dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von
Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Ausfertigungsdatum: 20.07.2000

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 ZWECK DES GESETZES

(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebens-mittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden.

4. Abschnitt - Verhütung übertragbarer Krankheiten

§ 16 ALLGEMEINE MAßNAHMEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE

(1) Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Die bei diesen Maß-nahmen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes zur Durchführung von Ermittlungen und zur Überwachung der angeordneten Maßnahmen berechtigt, Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie Verkehrsmittel aller Art zu betreten und Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge anzufertigen sowie sonstige Gegenstände zu untersuchen oder Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde und des Gesundheitsamtes Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Verkehrsmittel sowie sonstige Gegenstände zugänglich zu machen. Personen, die über die in Absatz 1 genannten Tatsachen Auskunft geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und Unterlagen einschließlich dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne vorzulegen. Der Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

6. Abschnitt-Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

§ 33 GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schu-len oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.

§ 36 EINHALTUNG DER INFEKTIONSHYGIENE

(1) Die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge oder Rehabilitations-einrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungs-einrichtungen, Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 bis 5 des Heimgesetzes, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten legen in Hygiene-plänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt.

(2) Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können, können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) sowie der körperlichen Un-versehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.

Auszug aus den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR A1)
Ausfertigungsdatum: Oktober 2005

UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFT

GRUNDSÄTZE DER PRÄVENTION

§ 1 GELTUNGSBEREICH VON UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN

Unfallverhütungsvorschriften gelten für Unternehmer und Versicherte…, die eine Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören

3. Abschnitt - Erste Hilfe

Für den Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII, z.B. Kindergarten-Kinder, Schüler und Studenten, treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besondere Regelungen.

§ 24 ALLGEMEINE PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Ein-richtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verletzte sachkundig transportiert werden.

(4) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass Versicherte

  • einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, dass der erstbehandelnde Arzt festgestellt hat, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt,
  • bei einer schweren Verletzung einem der von den Berufsgenossenschaften bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden, bei Vorliegen einer Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung dem nächst erreichbaren Arzt des entsprechenden Fachgebiets zugeführt werden, es sei denn, dass sich die Vorstellung durch eine ärztliche Erstversorgung erübrigt hat.


(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass den Versicherten durch berufsgenossenschaftliche Aushänge oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe und Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, über das Erste-Hilfe-Personal sowie über herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser gemacht werden. Die Hinweise und die Angaben sind aktuell zu halten.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

§ 25 ERFORDERLICHE EINRICHTUNGEN UND SACHMITTEL

(1) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Erste-Hilfe-Material jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge be-reitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert wird.

Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthält z.B. der
  • kleine Verbandkasten nach DIN 13 157,
  • große Verbandkasten nach DIN 13 169.

Art und Menge von Erste-Hilfe-Material

In Abhängigkeit von der Betriebsart und Zahl der Versicherten gelten für die Ausstattung mit Verbandkästen folgende Richtwerte:

Betriebsart
Zahl der Versicherten
Verbandkasten
(Kleiner/Großer*)
Verwaltungs-
und Handelsbetriebe
1 - 50
1
--
51 - 300
--
1
ab 301für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2
Herstellungs-,
Verarbeitungs-und
vergleichbare Betriebe
1 - 20
1
--
21 - 100
--
1
ab 101für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2
Baustellen und
baustellenähnliche
Einrichtungen
1 - 10
1**)
--
11 – 50
--
1
ab 51für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten
2

*) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
**) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten z.B. nach DIN 13 164 als kleiner Verband-
kasten verwendet werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse Rettungs-geräte und Rettungstransportmittel bereitgehalten werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung

  1. in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten,
  2. in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 dort beschäftigten Versicherten, wenn deren Art und das Unfallgeschehen nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle einen gesonderten Raum für die Erste Hilfe erfordern,
  3. auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten
    vorhanden ist. Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernommenen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergeben hat und insgesamt mehr als 50 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

§ 26 ZAHL UND AUSBILDUNG DER ERSTHELFER

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:

  1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    a) in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %,
    b) in sonstigen Betrieben 10 %.


Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berück-sichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden

(2) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermäch-tigung sind in der Anlage 3 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fort-gebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer ge-mäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.

§ 27 ZAHL UND AUSBILDUNG DER BETRIEBSSANITÄTER

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht, wenn

  1. in einer Betriebsstätte mehr als 1500 Versicherte anwesend sind,
  2. in einer Betriebsstätte 1500 oder weniger, aber mehr als 250 Versicherte anwesend sind und Art, Schwere und Zahl der Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern,
  3. auf einer Baustelle mehr als 100 Versicherte anwesend sind.
    Nummer 3 gilt auch, wenn der Unternehmer zur Erbringung einer Bauleistung aus einem von ihm übernom-menen Auftrag Arbeiten an andere Unternehmer vergibt und insgesamt mehr als 100 Versicherte gleichzeitig tätig werden.

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft von Betriebssani-tätern abgesehen werden, sofern nicht nach Art, Schwere und Zahl der Unfälle ihr Einsatz erforderlich ist. Auf Bau-stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit des Unfallortes und der Anbindung an den öffentlichen Rettungsdienst von Betriebssanitätern abge-sehen werden.

(3) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet worden sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden.

(4) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die

  1. an einer Grundausbildung und
  2. an dem Aufbaulehrgang

für den betrieblichen Sanitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleich-wertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 3 entsprechend.

§ 28 UNTERSTÜTZUNGSPFLICHTEN DER VERSICHERTEN

(1) Im Rahmen ihrer Unterstützungspflichten nach § 15 Abs.1 haben sich Versicherte zum Ersthelfer ausbilden und in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren fortbilden zu lassen. Sie haben sich nach der Ausbildung für Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten brauchen den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachzukommen, soweit persönliche Gründe entgegenstehen.

(2) Versicherte haben unverzüglich jeden Unfall der zuständigen betrieblichen Stelle zu melden; sind sie hierzu nicht im Stande, liegt die Meldepflicht bei dem Betriebsangehörigen, der von dem Unfall zuerst erfährt.

Auszug aus den Vorschriften Gesetzlicher Unfallversicherungen
GUV-SI 8065 – Erste Hilfe in Schulen

Ausfertigungsdatum: Juni 2003

1. GELTUNGSBEREICH

Nach § 21 Sozialgesetzbuch VII und § 10 Arbeitsschutzgesetz muss für Schülerinnen und Schüler in der Schule eine sachgerechte Erste Hilfe sichergestellt werden. Diese GUV-Information nennt die Voraussetzungen für eine wirk-same Erste Hilfe in allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Außerdem werden Hinweise für Maßnahmen
nach Eintritt eines Unfalls und den Transport von Verletzten gegeben.

2. SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN

(2.2) Muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?
In allen Schulen muss mindestens ein Raum vorhanden sein, in dem verletzte Schülerinnen und Schüler betreut werden können („Sanitätsraum“, „Krankenzimmer“, „Schularztzimmer“). Dieser sollte sich zu ebener Erde in zentraler Lage im Gebäudekomplex der Schule, im Bereich der Werkstätten und/oder in der Sporthalle befinden und für den Rettungsdienst gut zugänglich sein. Dieser Raum muss mindestens mit einem kleinen Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C sowie einer Krankentrage nach DIN 13 024, Teil 1 oder DIN 13 024, Teil 2 oder einer Liege ausgerüstet sein. Auch sollte ein Waschbecken mit fließend kaltem und warmem Wasser vorhanden sein.

(2.3) Welches Erste-Hilfe-Material muss zur Verfügung stehen?
Mindestens ein Verbandkasten nach DIN 13 157 Typ C muss an einer zentralen, allen Hilfe Leistenden zugänglichen Stelle im Schulgebäude (z.B. Sanitätsraum, Schulsekretariat) bereitgehalten und je nach Verbrauch ergänzt werden (siehe DIN 13 157 oder die GUV-Information „Erste-Hilfe-Material – GUV-I 512, bisher GUV 20.6). Neu einzu-führende Verbandstoffe müssen entsprechend dem Medizinproduktgesetz ein CE-Zeichen tragen. Medikamente und Salben gehören nicht in Verbandkästen…
Erste-Hilfe-Material muss bei Wanderungen, Exkursionen, Studienfahrten, Wintersportveranstaltungen, Sportveran-staltungen außerhalb der Sporthalle usw. mitgenommen werden.

3. PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN

(3.1) Wer sollte als Ersthelfer ausgebildet werden?
Die Schulleiterin/der Schulleiter ist verantwortlich für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe in ihrer/seiner Schule. Dazu gehört auch, dass ausreichend Ersthelfer ausgebildet sind.

4. MAßNAHMEN NACH EINTRITT EINES UNFALLS

(4.1) Wie muss die/der Verletzte versorgt werden?
Bei einem Unfall muss jeder Hilfe leisten. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich nach der Art und Schwere der Ver-letzung. Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Versorgung von Verletzten nicht aus, müssen die Verletzten in ärzt-liche Behandlung gebracht werden.

(4.2) Wie ist die/der Verletzte zu transportieren?
Ein schneller und fachgerechter Transport der/des Verletzten zur Arztpraxis bzw. in das Krankenhaus kann ent-scheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art und Schwere der Verletzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten. So kann bei leichten Verletzungen eine Schülerin/ein Schüler zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi oder Privatwagen zur behandelnden Arztpraxis gebracht wer-den (Kosten für den Transport trägt der Unfallversicherungsträger)…
Bei Verletzungen, die einen besonderen Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfor-dern, sollte dieser durch Rettungswagen oder Notarztwagen erfolgen.

Auszug aus den Vorschriften Gesetzlicher Unfallversicherungen
GUV-SI 8066 – Erste Hilfe in Kindertageseinrichtungen

Ausfertigungsdatum: Mai 2007

1. GELTUNGSBEREICH

Die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen haben gemäß § 14 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) mit allen geeigneten Mitteln für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Nach § 23 SGB VII haben sie für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Ersten Hilfe beauftragt sind…
Es ist dafür zu sorgen, dass in Kindertageseinrichtungen eine ausreichende Anzahl von Personen mit Erste-Hilfe-Kenntnissen vertraut ist und zur Verfügung steht. Auch wenn sich die Kindergruppe außerhalb der Einrichtung be-findet, muss eine Person mit diesen Kenntnissen unmittelbar erreichbar und Verbandmaterial vorhanden sein.

2. SACHLICHE VORAUSSETZUNGEN

(2.1) Erste-Hilfe-Einrichtungen
In einem geeigneten und für den Rettungsdienst gut zugänglichen Raum muss eine Liegemöglichkeit vorhanden sein. Dort oder an einer anderen Stelle muss geeignetes Erste-Hilfe-Material bereitgehalten werden und nach Ver-brauch ergänzt werden. Notwendig ist mindestens der Verbandkasten C nach DIN 13 157…
Entsprechendes Erste-Hilfe-Material (z.B. Sanitätstaschen nach DIN 13 160) ist bei Ausflügen mitzunehmen.

3. PERSONELLE VORAUSSETZUNGEN

(3.1) Pro Kindergruppe muss eine Erzieherin oder ein Erzieher in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Leitung der Kinder-tageseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass diese Mindestanforderung eingehalten wird (§26, GUV-V A 1 „Grund-sätze der Prävention“).

4. MAßNAHMEN NACH EINTRITT EINES UNFALLS

(4.1) Versorgung des verletzten Kindes
Bei einem Unfall muss jeder Erste Hilfe leisten! Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen wegen Art und Schwere der Ver-letzung für die Versorgung des verletzten Kindes nicht aus, muss es in ärztliche Behandlung gebracht werden; die Erziehungsberechtigten sind unverzüglich zu informieren.

(4.2) Transport des verletzten Kindes

Ein schneller und fachgerechter Transport des verletzten Kindes zur Ärztin oder zum Arzt bzw. ins Krankenhaus kann entscheidend für den Erfolg der Heilbehandlung sein. Bei der Auswahl des Transportmittels sind die Art der Ver-letzung und die örtlichen Verhältnisse zu beachten. Unabhängig von der Schwere der Verletzung ist immer die Begleitung durch eine geeignete Person erforderlich; die Beaufsichtigung der Gruppe muss sichergestellt bleiben.
Bei Verletzungen, bei denen kein Arztbesuch notwendig ist, reicht es aus, wenn die Erziehungsberechtigten am gleichen Tage informiert werden und die Erste-Hilfe-Maßnahme in das Verbandbuch eingetragen wird.
Bei eindeutig leichten Verletzungen kann ein Kind zu Fuß, im Privatwagen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Taxi zur behandelnden Ärztin oder zum behandelnden Arzt gebracht werden. Bei Verletzungen, die einen beson-deren Transport bzw. sachkundige Betreuung während des Transportes erfordern, sollte dieser durch Rettungs- oder Notarztwagen erfolgen. Gegebenenfalls entscheidet der hinzugezogene Rettungsdienst bzw. der Arzt oder die Ärztin über die Art des Transportes.

Inhalt des kleinen Verbandkastens
(DIN 13 157)

Anzahl
Benennung
1
Heftpflaster DIN 13 019 – A - 5 x 2,5 cm
8
Wundschnellverband DIN 13 019 – E - 10 x 6 cm
5
Fingerverband – elastisch – 18 x 2 cm
5
Fingerkuppenverband – wasserfest – 4 x 7 cm
10
Pflasterstrip – wasserfest – 1,9 x 7,2 cm
3
Verbandpäckchen DIN 13 151 – mittel
2
Verbandpäckchen DIN 13 151 – groß
1
Verbandtuch DIN 13 152 – BR – 40 x 60 cm
1
Verbandtuch DIN 13 152 – A – 60 x 80 cm
6
Kompresse 10 c m x 10 cm
2
Augenkompresse – 56 x 72 cm
1
Rettungsdecke, gold/silber225 x 160 cm
3
Fixierbinde DIN 61 634 – FB 6 – 4 x 6 cm
3
Fixierbinde DIN 61 634 – FB 8 – 4 x 8 cm
1
Netzverband für Extremitäten,mindestens 4 m gedehnt
1
Dreiecktuch DIN 13 168 – D
1
Schere DIN 58 279 – B 190
10
Vliesstoff-Tuch, 23 x 34 cm Vliesstoff-Tuch, 23 x 34 cm Mindestgewicht 15 g/m2
2
verschließbarer Folienbeutel aus Polyethylen,30 x 40 cm
4
Einmal-Untersuchungshandschuhe nachDIN EN 455-1 und DIN EN 455-2, nahtlos, groß
1
Erste-Hilfe-Broschüre
1
Inhaltsverzeichnis

 

Inhalt des großen Verbandkastens
(DIN 13 169)

Anzahl
Benennung
2
Heftpflaster DIN 13 019 – A - 5 x 2,5 cm
16
Wundschnellverband DIN 13 019 – E - 10 x 6 cm
10
Fingerverband – elastisch – 18 x 2 cm
10
Fingerkuppenverband – wasserfest – 4 x 7 cm
20
Pflasterstrip – wasserfest – 1,9 x 7,2 cm
6
Verbandpäckchen DIN 13 151 – mittel
4
Verbandpäckchen DIN 13 151 – groß
2
Verbandtuch DIN 13 152 – BR – 40 x 60 cm
2
Verbandtuch DIN 13 152 – A – 60 x 80 cm
12
Kompresse 10 cm x 10 cm
4
Augenkompresse – 56 x 72 cm
2
Rettungsdecke, gold/silber225 x 160 cm
6
Fixierbinde DIN 61 634 – FB 6 – 4 x 6 cm
6
Fixierbinde DIN 61 634 – FB 8 – 4 x 8 cm
2
Netzverband für Extremitätenmindestens 4 m gedehnt
2
Dreiecktuch DIN 13 168 – D
1
Schere DIN 58 279 – B 190
20
Vliesstoff-Tuch, 23 x 34 cmVliesstoff-Tuch,
23 x 34 cmMindestgewicht 15 g/m2
4
verschließbarer Folienbeutel aus Polyethylen,30 x 40 cm
8
Einmal-Untersuchungshandschuhe nachDIN EN 455-1 und DIN EN 455-2, nahtlos, groß
1
Erste-Hilfe-Broschüre
1
Inhaltsverzeichnis

 






 













 



 

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